Inhalt / Beschreibung
Die Prüfung des am Ende des Geschäftsjahres auszustellenden Jahresabschlusses erfolgt durch einen bestellten Abschlussprüfer (z.B. von PWC). Im Falle einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft kann dies auch durch einen vereidigten Buchprüfer erfolgen. Bei Genossenschaften prüft der Prüfverband.
Die wichtigste Prüfungspflicht ergibt sich aus §316 ff. HGB, ...
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... Stellt der Prüfer hingegen keine wesentlichen Mängel der Buchführung, des Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes fest und lagen keine Prüfhemmnisse vor, ist ein „uneingeschränkter Bestätigungsvermerk“ zum Ende der Prüfung festzustellen. |