Inhalt / Beschreibung
ERBRECHT Allgemeines • § 1922 BGB: Gesamtrechtsnachfolge o Erbfall: Tod einer Person Todeszeitpunkt: Gesamthirntod o Erbschaft = Nachlass: vererbbares Vermögen des Erblassers (Erblasser = natürliche Person) Z.B.: dingliche Rechte, Anwartschaft, Immaterialgüterrechte, Ansprüche aus Rechtsgeschäften, Schadenersatzansprüche, Schmerzensgeldansprüche und -verpflichtung Höchstpersönliche, an die Person des Erblassers geknüpfte Rechte können unvererblich sein: • Nießbrauch, da es mit dem Tod des Nießbrauchers erlischt • Anspruch aus Ehe • Unterlassungspflichten • Elterliche Sorge • Wettbewerbsverbote ...... Note liegt noch nicht vor... |