Inhalt / Beschreibung
Nicht selten werden Arbeitnehmer auf Grund von Bagatelldelikten außerordentlich und ohne Frist gem. § 626 Abs. 1 BGB gekündigt.
Nicht aber im Fall „Emmely“. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der bundesweit bekannt gewordenen Kassiererin "Emmely" wegen der Unterschlagung zweier Pfandbons nicht gekündigt werden durfte.[1] Auch wenn es sich um eine Einzelfall-Entscheidung handelt, macht diese Entscheidung Arbeitnehmern Mut. Denn Bagatellverfahren gab es in den vergangenen Jahren reichlich: Ein Postbote zerreißt drei Briefe[2], ein Arbeiter verkauft Abfälle aus seinem Betrieb[3], ein Bäcker verzehrt sein gekauftes Brötchen mit einem Brotaufstrich aus seinem Betrieb[4]: Auch wegen kleiner Diebstähle oder anderer geringer Vergehen wurde Arbeitnehmern mitunter fristlos gekündigt. Kommen diese Fälle vor die Arbeitsgerichte, so geht es vor allem um die Verhältnismäßigkeit.
[1] Vgl. BAG, Urteil vom 10.06.2010 – Az. 2 AZR 541/09.
[2] Vgl. LAG, Urteil vom 20.10.2004 – Az. 6 SA 400/04.
[3] Vgl. LAG, Urteil vom 18.10.2005 – Az. 5 SA 341/05.
[4] Vgl. LAG, Urteil vom 18.09.2009 – Az.13 SA 640/09. |