Autoren-Richtlinien | |
Wichtig für alle, die mit UNIDOG Geld verdienen möchten |
Vorwort
Bitte lies folgende Autorenrichtlinien genau, damit Du weist, wie Du die verschiedenen Publikationstypen voneinander unterscheiden kannst. Also wie Du erkennst, ob Du eine Genehmigung Deines Dozenten benötigst oder nicht. Auch helfen Dir die Richtlinien, bei Deiner Autorenschaft rechtlich auf Nummer Sicher zu gehen. Und Du erfährst, was Du beachten musst, wenn Du für die Publikation Deiner Mitschrift eine Genehmigung von Deinem Dozenten einholen möchtest.
§ 1 Achtung Urheberrecht! Es ist zwischen zwei Dokumentenarten zu unterscheiden:
Typ 1 |
Freie Dokumente: In diesem Fall wendest Du das Wissen aus Deinem Studium an, um selbst Lernhilfen für Deine Kommilitonen
zu schaffen. Das machst Du insbesondere bei Lösungen zu Rechenaufgaben, akademischen Hausarbeiten, Referaten,
Seminararbeiten und Abschlussarbeiten sowie bei Abschlussarbeiten sowie bei eigenen Zusammenfassungen (Abstracts) mit Abstand zur vorgetragenen Lehrveranstaltung entsprechend dieser Richtlinien.
Mit anderen Worten: Du solltest eine gehörige Portion eigenen Gehirnschmalz verwenden. Ja, das Fachwissen, die (wissenschaftlichen) Lehren, Erkenntnisse und Theorien wie auch die Fakten, die Du im Rahmen Deines Studium erlernst, darfst und sollst Du natürlich verwenden. Klausurrelevante Inhalte in eigenen Worten aufzubereiten, wird von Dir als Student sogar erwartet (vgl. z. B. Deine jeweilige Prüfungsordnung). Freie Dokumente kannst Du daher grundsätzlich einfach über UNIDOG publizieren. Bei Zweifeln lies bitte Folgendes: |
Typ 2 | Genehmigungspflichtige Dokumente: In diesem Fall kopierst Du Inhalte aus der Lehrveranstaltung oder dazu gehörigen Medien wie Skripte oder Bücher oder übernimmst sie ohne nennenswerte Änderung. Hierzu gehören Mitschriften, Protokolle im Sinne einer wortgetreuen bzw. nahen Übernahme einer Vorlesung, einer Klausur, eines Seminars oder einer Übung. Für solche Übernahmen bzw. nahe Bearbeitungen von Lehrveranstaltungen brauchst Du die Erlaubnis des Ur-hebers, also z. B. des Dozenten, der die Vorlesung gehalten oder das Skript bzw. geschrieben hat. Wie geschieht das? |
§ 2 Genehmigungspflichtige Dokumente
Hier findest Du einen Erlaubnisvordruck für die Publikation genehmigungspflichtiger Dokumente. Bitte verwende genau diesen Vordruck oder eine inhaltlich gleichlautende Erklärung, da ansonsten unter Umständen nicht die vollständige Rechteeinräumung vorliegt. Dein Dozent muss diese Erlaubnis unterzeichnen. Erst wenn Du die unterzeichnete Erlaubnis erfolgreich an uns übermittelt hast (per Fax, E-Mail oder Post), kannst Du die Dokumente auf UNIDOG.DE publizieren. Über den Eingang des unterzeichneten Erlaubnisvordrucks bei UNIDOG erhältst Du eine Empfangsbestätigung per E-Mail. Deinem lukrativen Studentenjob als Autor steht dann nichts mehr im Wege.§ 3 Wie vermeide ich ein genehmigungspflichtiges Dokument? Und was muss ich als Autor noch beachten?
1. Verkürze den Inhalt der Lehrveranstaltung und gib ihn in Deinen eigenen Worten wieder. Um den Inhalt zusammenzufassen, ist es notwendig, eigene Worte zu wählen und Dich auf die wichtigsten Zusammenhänge zu beschränken. Beachte dabei, dass große Teile des präsentieren Wissens keine urheberrechtlich geschützte Eigenleistungen des Dozenten sind. Wie zum Beispiel ein Oligopol-Markt funktioniert, wie sich die Lichtgeschwindigkeit berechnet oder aber wie ein berühmtes Gemälde aussieht, ist vielleicht schwierig zu verstehen. Aber, wie bei jeder Form von bereits veröffentlichtem Wissen, handelt es sich um Allgemeingut, auf das Du als studentischer Autor genauso zugreifen kannst wie Dein Dozent.2. Übernehme niemals die urheberrechtlich geschützte, individuelle Didaktik einer Lehrveranstaltung. Diese Didaktik umfasst insbesondere folgende Elemente einer Lehrveranstaltung, die Du gar nicht, oder nur in Ausnahmefällen, als Zitat ge-kennzeichnet, verwenden darfst:
- Den Wortlaut des Dozenten, soweit nicht wissenschaftlich bedingt. Hierzu gehört eine besondere Aufbereitung der Materie z. B. in Form einer sehr leicht verständlichen Erklärungsweise. Mathematische Zusammenhänge jeder Art wie z. B. 1 + 1 = 2 sind auch im exakten Wortlaut nicht zu schützen. Alle anderen Zusammenhänge musst Du in eigenen Worten wiedergeben;
- Abbildungen jeglicher Art. Übernimm keine Fotos, Grafiken oder Tabellen aus dem Skript oder Lehrbuch Deines Dozenten. Sind Zusammenhänge, beispielsweise Marktergebnisse oder Konstruktionsskizzen in der Klausur zu visualisieren, fertige eigene Zeichnungen an. Dieses Vorgehen ist ohnehin besser geeignet, Dich effektiv auf die Klausur vorzubereiten. Sind Abbildungen aus Skript oder Lehrbuch relevant, erstelle bitte einfache Verweise zu diesen Elementen ohne diese zu übernehmen - z. B. „vgl." bzw. „in Anlehnung an Abbildung 3 auf Seite 20 des Skripts von Prof. Dr. xy., bzw. des Buches von YZ, erschienen im Z-Verlag“;
- Die individuelle Struktur der Darstellung. Ja, auch die didaktische Gliederung der Lehrveranstaltung kann urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie sich nicht aus dem wissenschaftlichen Kontext ergibt. Demnach musst Du die Gliederung einer Veranstaltung inhaltlich zusammenfassen und darfst sie nicht 1:1 übernehmen.
- Die eigenpersönlichen Züge des Werkes. Es ist nicht nur irrelevant, welchen Witz der Dozent an welcher Stelle seiner Veranstaltung gerissen hat, es kann sogar verboten sein, ihn zu übernehmen. Der Witz, die Randbemerkung, der Exkurs und der persönliche Kommentar unterliegen zumeist dem Urheberrecht und sind in einer Zusammenfassung natürlich nicht zu übernehmen. Wir raten auch davon ab, solche eigenpersönlichen Züge bei einem genehmigungspflicht-igen Dokument (Typ 2) trotz Vorliegens einer Erlaubnis zu übernehmen. Manchmal entstehen diese Elemente spontan und sind so nicht vom Dozenten geplant. Im Zweifel verärgert eine Wiedergabe den Dozenten, der Dir eine Er-laubnis für Dokumente vom Typ 2 erteilt hat.
3. Übe Dich in der akademischen Zitierweise! Aussagen, die als Ausgangspunkt für kritische, zustimmende oder darauf aufbauende Erörterungen dienen (z. B. eine Definition) darfst Du als Zitat wörtlich übernehmen. Zitate müssen allerdings kennt-lich gemacht werden, der Zitierte ist also klar und unmissverständlich anzugeben. Auch dürfen Zitate nie die Arbeit prägen oder eigene Ausführungen ersetzen, also: je knapper, desto besser. Zitate sind eben nur als Beleg (Belegfunktion) für die daran anknüpfenden Erörterungen zulässig und keineswegs darüber hinaus.
4. In der Kürze liegt die Würze. Es gibt rein rechtlich keine verbindliche Vorgabe für die Länge von frei publizierbaren Zusammenfassungen. Die rechtlich relevanten Kriterien für die freie Nutzung des Wissens aus Lehrveranstaltungen wurden bereits genannt. Wir empfehlen jedoch, den Umfang einer Semester-Zusammenfassung auf 7 bis 15 Seiten auszulegen, maximal aber 10% des Seitenumfangs eines Origi-nalskriptes oder Foliensatzes. Den Klausurstoff so scharf zu komprimieren, ist im Übrigen vielleicht die beste Klausurvorbereitung, die man sich denken kann. Bei Seminararbeiten, Hausarbeiten oder Abschlussarbeiten macht eine solche Seiten-beschränkung natürlich naturgemäß keinen Sinn.
§ 4 Und bei einem Verstoß gegen diese Autorenrichtlinien?
Dir sollte bewusst sein, dass Du bei einem Verstoß gegen diese Richtlinien im schlimmsten Fall mit rechtlichen Konsequenzen rechnen musst, vgl. auch die AGB für Autoren. Insbeson-dere die Anwaltskosten für einen Unterlassungsanspruch müssen wir gegebenenfalls an Dich weiterreichen, sollte ein solcher durch fahrlässige oder sogar vorsätzliche Missachtung unserer Autorenrichtlinien entstehen, insbesondere bei Plagiatsvorwurf im Rahmen einer akademischen Arbeit oder bei Aktionen zur mutwilligen Vertuschung von Urheberrechten, z. B. nicht gekennzeichnete 1:1-Kopie von Bildern, Zeichnungen oder ganzen Textabschnitten.Auch bei einer unkomplizierten Einigung mit dem betroffenen Urheber – die wir stets anstreben – behalten wir uns vor, Dein Autorenkonto vollständig zu sperren und zweifelhafte Dokumente umgehend zu entfernen, sollte der Verdacht bestehen, dass Du gegen diese Autorenrichtlinien verstoßen hast. Weiter Ansprüche behalten wir uns vor. Diese Autorenrichtlinien sind keinerlei Rechtsberatung und können eine solche auch nicht ersetzen.